Gefahrenabwehr

Unsere Lebensgrundlage ist in Gefahr!

Jedoch können von dieser auch Gefahren ausgehen.

Jeder, der auf den Boden einwirkt hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden (Gefährdung der  Bodenfunktionen).

Grundstückseigentümer sind nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz zur Gefahrenabwehr verpflichtet und können u. U. für auftretende schäden haftbar gemacht werden.
Gefahrenabwehr kann folgende Bereiche umfassen:

  • Schädliche Bodenveränderungen und Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren oder Belästigungen entstehen.
  • Der frühere Eigentümer des Grundstücks (nach 1999 verkauft) ist zur Sanierung verpflichtet, soweit er die schädlichen Bodenveränderungen kannte oder kennen musste.


Fachliche Praxis verbesserungswürdigAuch können vom Boden in mancherlei Hinsicht Gefahren ausgehen; so können z. B. durch falsche Bodenbearbeitung hohe Erosionsschäden entstehen, für die der verantwortliche Landwirt haften muss.
Eine andere Gefahr kann z. B. durch die Belastung mit Schadstoffen (Schwermetalle, organische Schadstoffe, Salze oder auch Antibiotika) entstehen.
Eine Gefahr für den Boden könnte beispielsweise eine anthropogene Bodenverdichtung sein.

Unsere Leistungen

  • Orientierende Untersuchung nach der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV)
  • Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung nach der Bundes-Bodenschutzverordnung
  • Empfehlung von geeigneten Maßnahmen